AW: Tollwutimpfung in ÖVeranstaltungsverordnung: regelt Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren;
Bundesgesetzblatt Ausgabe am 22. Feb. 2008, Teil II, 70. Verordnung;
BGBl. II Nr. 70/2008 Pkt. 4 § 14, Abs. 1 und 2
. . . . (2) Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass nur solche Tiere in die Veranstaltungsstätte eingebracht werden, die gegen die Wutkrankheit schutzgeimpft sind. Diese Schutzimpfung darf nicht weniger als 30 Tage vor dem Einbringen erfolgt sein, und muss entsprechend den Herstellerangaben des Impfstoffes gültig sein. “
http://ris1. bka. gv. at/Appl/Authentic/SearchAuthResult. aspx?page=doc&docnr=1
siehe auch:
Tollwutimpfung in Ö hier im Forum