AW: Gewerbepflicht für KatzenzuchtTschG § 31
"(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs,
ausgenommen von in § 24 Abs.1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in
Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der
Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der
Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit,
Familie und Jugend zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen
ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren."
Die Meldung hat an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu ergehen.
Die Übergangsfrist für diese Gesetzesänderung ist mit 31.7.08
abgelaufen, ich würde daher empfehlen die Meldung ehest möglich zu erledigen.
PS: die Info sollte dir aber auch jeder seriöse Katzenverein geben können...
mfg