Sozialversicherung
Nach der Geburt ist das Kind bei der Sozialversicherung zu melden. Für das Kind gilt der gesetzlich vorgesehene Versicherungsschutz (Anspruchsberechtigung).
Das Kind ist laut Gesetz bei Mutter und Vater mitversichert, sofern beide krankenversichert sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger von Mutter und/oder Vater sind über die Geburt zu verständigen.
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